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Matthias 9.9.2006  Time: 12:30 Alumni / Business studies Uni Erlangen-Nürnberg
  | Dürfen eigentlich Gutscheine verfallen? |
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Mikel_Nbg 9.9.2006  Time: 12:41 Student / Law Uni Erlangen-Nürnberg
 | Nein, das Einlösen von Gutscheinen darf nie abgelehnt werden und / oder dabei auf eine zeitliche Befristung verwiesen werden, da für den Gutschein respektive die Leistung, die dieser Gutschein verspricht bezahlt wurde.
Auch wenn auf dem Gutschein steht "Einzulösen bis..." ist dies nicht rechtswirksam. |
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golem 9.9.2006  Time: 12:47 Student / Business studies Uni Erlangen-Nürnberg
 | es gibt ja auch "Aktions"-Gutscheine, für die als Werbung verteilt werden...
Dabei sollte dann eine zeitliche Begrenzung bzw. kaufmännische Unverbindlickeitserklärungen wirksam sein. |
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Matthias 9.9.2006  Time: 12:52 Alumni / Business studies Uni Erlangen-Nürnberg
  | @Golem: OK, das aber ein "Ad offertum" während in bei Gutscheinen, die bezahlt worden sind, ja schon eine Leistung von Seiten des Käufers erbracht wurde.
Das könnte man doch analog zu Prepaid-Karten sehen, oder? |
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high-lander 9.9.2006  Time: 12:56 Alumni / Law Uni Erlangen-Nürnberg
  | Seit der Schuldrechtsreform verjähren Gutscheine 3 Jahre nach Ausstellung gerechnet vom 31.12. des Ausstellungsjahres.
Auf den Gutscheinen kann natürlich auch eine Frist festgelegt sein. Dagegen ist meiner Meinung nach rechtlich nichts einzuwenden. |
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Mikel_Nbg 9.9.2006  Time: 14:29 Student / Law Uni Erlangen-Nürnberg
 | Das sehe ich aber anders. Ich habe dazu auch ein paar Urteile gefunden:
Geschenkgutscheine dürfen nicht Verfallen
Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).
Geld zurück nach Verfall von Geschenkgutscheinen
Wer seine Liebsten mit Geschenkgutscheinen überrascht, erlebt mitunter Monate später eine Überraschung: Viele Gutscheine tragen ein Verfallsdatum. Doch das ist häufig unwirksam, weil zu knapp bemessen. Das Landgericht München hat eine zehnmonatige Befristung abgelehnt und auf die gesetzliche Verjährung von 30 Jahren verwiesen. Anders kann das aber sein, wenn der Geschenkgutschein für eine ganz bestimmte Ware ist, die der Händler natürlich nicht ewig bereithalten kann, etwa ein modisches Jackett. Aber auch dann muss er nach Ablauf der Frist den Geldwert erstatten - allerdings nicht die volle Summe: Seine Gewinnmarge darf er einbehalten. Dasselbe kann er übrigens tun, wenn der Beschenkte - vor Ablauf der Frist - lieber den Geldbetrag möchte als die Ware. |
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high-lander 9.9.2006  Time: 15:01 Alumni / Law Uni Erlangen-Nürnberg
  | "In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im berühmt berüchtigten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.
Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 26.10.95 (Az: 7 O 2109/95) festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist. Ob auch andere Gerichte diese Meinung teilen, ist jedoch fraglich."
http://www.verbraucherzentrale-nrw....1A.html |
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tobi1798 25.9.2006  Time: 19:04 Student / Law Uni Erlangen-Nürnberg
  | Im BGB steht meines Wissens nach nichts, was gegen ein Verfallsdatum von Geschenkgutscheinen spricht. Generell verjährt ein Anspruch aus einem Gutschein somit nach 3 Jahren (wie jeder Anspruch, § 195 BGB).
Da die Verfallsfrist meist in AGB vereinbart wird, ist die Vereinbarung anhand von § 307 I BGB zu prüfen. Fraglich ist hierbei ab wann eine "unangemessene Benachteiligung" vorliegt. Dies kommt wohl auf den Einzelfall an. Die Chancen dürften aber bei einer Verfallsfrist von unter zwei Jahren ganz gut sein. |
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Margarethe 6.8.2009  Time: 10:27
 | Ich habe einen Gutschein für eine Übernachtung bekommen. Verfallsfrist 9 Monate. Kann ich da etwas tun? |
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Margarethe 6.8.2009  Time: 10:35
 | Antwort an high-lander: Danke für den Link zur Verbraucherzentrale. |
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